Hagen. In einem bemerkenswert komplexen und jahrelangen Verfahren erhebt ein Bürger aus NRW schwere Vorwürfe gegen die Staatsanwaltschaft und Justiz in Hagen. Die zentralen Vorwürfe betreffen unter anderem die rechtswidrige Einstufung als sogenannter „Reichsbürger“, eine rechtswidrige Inhaftierung, die Misshandlung durch Polizeibeamte sowie die systematische Verweigerung rechtlichen Gehörs. Im Fokus steht dabei eine Person: Leitende Oberstaatsanwältin Christiane Becher.
Bereits 2016 wurde Frau Becher in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg (Az. 12 K 4452/14) für rechtswidriges Verhalten gegenüber einem Staatsanwalt verurteilt. Die dienstliche Beurteilung, so das Gericht unter Vorsitz von Richter Arne Hoffmann, sei aus persönlicher Abwertung und Wut heraus erfolgt. Der damalige Kläger – ein aufstrebender Staatsanwalt – wurde durch unsachliche und unbelegte Vorwürfe in seiner beruflichen Entwicklung behindert. Das Gericht sprach von einem eklatanten Verstoß gegen das Neutralitätsgebot im öffentlichen Dienst.
In dem nun dokumentierten aktuellen Fall wiederholen sich die Vorwürfe in anderer Form: Der Betroffene, ein selbständiger Webdesigner, wurde in einem zivilrechtlich geprägten Streit um eine nicht bezahlte Rechnung mit einem Ermittlungsverfahren überzogen. Nach Einleitung eines Inkassoverfahrens erfolgte eine Hausdurchsuchung unter zweifelhaften Umständen. Ein Polizeieinsatz mit gezogener Schusswaffe, Türöffnung mit Rammbock und körperlicher Gewalt führte zur posttraumatischen Belastungsstörung, welche mittlerweile medizinisch dokumentiert ist.
Während der anschließenden Inhaftierung in der JVA Hagen kam es laut Betroffenem zu Misshandlungen und Folter unter Isolationshaftbedingungen. Die Überwachung durch Kameras wurde nicht zur Aufklärung genutzt. Die zuständige Staatsanwaltschaft deklarierte den Mann als sogenannten „Reichsbürger“, ohne erkennbare Grundlage – eine Einschätzung, die zwischenzeitlich vom Bundeskriminalamt (BKA) widerlegt wurde.
Trump könnte auch Wende von Wende vollziehen
Ein zentraler Bestandteil des Vorwurfs ist die strukturelle Rechtsverweigerung durch Justiz und Staatsanwaltschaft: Trotz mehrfacher ärztlicher Atteste und Anträge auf Verteidigerbestellung wurde der Mann ohne anwaltliche Vertretung verurteilt – sogar in Abwesenheit. Anträge auf Akteneinsicht wurden ignoriert. Wiederaufnahmeanträge, gestützt auf neue Beweise, wie medizinische Gutachten und BKA-Auskunft, wurden mit formalen Argumenten abgewiesen, ohne inhaltliche Prüfung.
„Diese Einschätzung entbehrte jeder objektiv nachvollziehbaren Tatsachengrundlage und beruhte allein auf einer emotional aufgeladenen Wertung der Beklagten.“
– Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 27.09.2016 (2 K 1287/15)
„Diese Einschätzung entbehrte jeder objektiv nachvollziehbaren Tatsachengrundlage und beruhte allein auf einer emotional aufgeladenen Wertung der Beklagten.“
– Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 27.09.2016 (2 K 1287/15)
„Diese Einschätzung entbehrte jeder objektiv nachvollziehbaren Tatsachengrundlage und beruhte allein auf einer emotional aufgeladenen Wertung der Beklagten.“
– Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 27.09.2016 (2 K 1287/15)
Die Person des Landgerichtspräsidenten Heinrich steht dabei ebenfalls im Fokus, da dieser als ranghöchster Justizbeamter im Bezirk mehrfach auf Akteneinsichtsersuchen und Eingaben nicht reagierte. Auch vom Amtsgericht Hagen wurde dem Betroffenen wiederholt jegliche Unterstützung verweigert.
Mittlerweile liegt eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht vor. Parallel wurde ein Beratungshilfeschein zur anwaltlichen Prüfung der Gesamtumstände erwirkt. Ziel ist eine vollständige juristische Aufarbeitung – inklusive Akteneinsicht, Bewertung der Verfahrensfehler sowie die Geltendmachung möglicher Schadensersatz- und Rehabilitationsansprüche.
Datenschutz und Persönlichkeitsrechte:
Alle hier genannten Behördenpersonen sind in ihrer Funktion als Amtsträger öffentlich benannt und aufgrund ihrer unmittelbaren Verfahrensbeteiligung rechtlich benennbar. Nicht benannte Zeugen, Sachbearbeitende oder Nebenfiguren wurden im Einklang mit Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 GG anonymisiert oder nicht erwähnt.