VerfassungsWache – Wenn der Rechtsstaat versagt
Weil Schweigen gefährlich ist. Wir dokumentieren, was andere verdrängen.
Justizskandale, Grundrechte, Staatsversagen – transparent, kritisch, unabhängig.
Verfassungswache – gegründet 2025 aus Verantwortung
Immer mehr Bürger erleben staatliches Handeln, das mit den Grundrechten unserer Verfassung nicht mehr vereinbar scheint: Hausdurchsuchungen ohne Verhältnismäßigkeit, willkürliche Maßnahmen durch Behörden, stigmatisierende Etikettierungen durch Polizei oder Justiz – Entwicklungen, die viele bislang für undenkbar hielten.
Verfassungswache.de wurde 2025 ins Leben gerufen, um diesen Tendenzen entschlossen entgegenzutreten. Wir dokumentieren verfassungswidrige Eingriffe, geben Betroffenen eine Stimme – und benennen klar, wo Rechtsstaatlichkeit ausgehöhlt wird. Denn ein demokratischer Staat lebt vom Vertrauen seiner Bürger – und vom Mut, Missstände offen anzusprechen.
Unser Ziel ist Aufklärung. Unser Anspruch ist Rechtsklarheit. Und unser Antrieb ist der Schutz der Grundrechte – für alle.

Staatliche Willkür?
Hausdurchsuchung ohne Anlass – wir zeigen Fälle, in denen der Staat Grenzen überschreitet.
Justizskandale dokumentieren
Wenn Urteile Menschen zerstören – wir analysieren und machen sichtbar, was verdrängt wird.
Untätigkeit öffentlicher Stellen
Einleitung
Wenn Behörden auf Anfragen, Widersprüche oder Anträge nicht reagieren, ist das mehr als nur ärgerlich – es kann ein Verstoß gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz sein. Diese Seite zeigt, was Sie bei behördlicher Untätigkeit tun können, welche Fristen gelten und wie Sie sich effektiv zur Wehr setzen.
Rechtliche Grundlagen
Die wichtigste Vorschrift ist § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), der das Recht auf eine sogenannte Untätigkeitsklage regelt. Diese können Sie erheben, wenn eine Behörde nicht innerhalb von drei Monaten über Ihren Antrag entscheidet oder einen Widerspruch unbearbeitet lässt.
„Ist über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage auch ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig.“ – § 75 VwGO
Typische Behördenpraxis
Viele Bürger erleben, dass Schreiben monatelang unbeantwortet bleiben – oft ohne erkennbaren Grund. Häufige Probleme sind überlastete Sachbearbeiter, verschleppte Verfahren oder fehlende Eingangsbestätigungen. Teilweise werden Fristen ignoriert, obwohl die Verwaltungsverfahrensgesetze klare Vorgaben machen.
Was kann ich tun?
- Nachfrage: Stellen Sie nach ca. 6 Wochen eine sachliche Erinnerung an die Behörde.
- Akteneinsicht: Fordern Sie Einsicht in den Bearbeitungsstand an (ggf. mit § 25 VwVfG).
- Untätigkeitsklage: Nach 3 Monaten können Sie Klage beim Verwaltungsgericht einreichen (§ 75 VwGO).
- Beschwerdeweg: Bei systematischer Verweigerung können Sie sich auch an die Aufsichtsbehörde wenden.
Weiterführende Informationen
Mehr zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten, etwa zur Untätigkeitsklage nach § 88 VwGO, finden Sie auf unseren Spezialseiten.
Datenschutz und Auskunftsrecht
Jeder Mensch hat das Recht zu wissen, welche Daten über ihn gespeichert werden – und wer sie nutzt. Doch die Wege zu diesem Wissen sind unterschiedlich, je nachdem ob es sich um Polizei, Jobcenter, Klinik oder ein Unternehmen handelt.
Rechtliche Grundlagen
- Art. 15 DSGVO: Recht auf Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten
- § 34 BDSG: Einschränkungen bei Auskunft, z. B. bei öffentlichen Stellen
- Fachgesetze: z. B. Polizeigesetze, Sozialgesetzbuch, Landesgesetze
Wählen Sie Ihren Anwendungsbereich
Polizei & Strafverfolgung
Welche Daten speichert die Polizei über mich – und wie komme ich an sie?
Verwaltung & Jobcenter
Was Behörden laut DSGVO und SGB über Sie speichern dürfen – und was nicht.
Gerichte & Justiz
Einblick in Verfahrensakten und richterliche Bewertungen beantragen.
Kliniken & Ärzte
Ihre Patientenakte – Recht auf Kopie, Berichtigung und Widerspruch.
Unternehmen & Schufa
Scoring, Profilbildung, Werbung: Ihre Rechte gegenüber Firmen.
Kirchliche Stellen
Besondere Datenschutzgesetze bei Kirche & Wohlfahrtsverbänden.